Aktuelle Corona Regelung für Fahrschulen

(Stand 12.04.21)

In den vergangenen drei Tagen lag die Inzidenz im Saarland an drei aufeinander folgenden Tagen über einem Wert von 100. Dafür sieht die aktuell geltende Rechtsverordnung und der Drei-Stufen-Plan innerhalb des Saarland-Modells die sogenannte „Gelbe Ampel“ vor. Damit werden ab Montag, 12. April 2021 zusätzliche Maßnahmen, verbunden mit einer erweiterten Testpflicht, in Kraft treten..

Dieser Stufenplan sieht für den Betrieb von Fahrschulen folgende Regelung vor:

„Der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungs­stätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) ist nur nach Maß­gabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs.1 Satz 2 sowie die Pflicht eine medizinische Gesichts­maske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Stan­dards zu tragen. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstands nicht, sofern dieses nicht eingehalten werden kann. Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahr­zeug aufhalten.“

Für die Testung gilt gem. § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, dass die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.

Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Selbsttests gelten nur als Nachweis, wenn sie vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchgeführt werden.